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SATZUNG
des Vereins "Freunde und Förderer des Gymnasiums Teltow"


Paragraph 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Paragraph 12
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind der im Amt befindliche Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter die Liquidatoren.

Paragraph 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 2. Die Auswahl der begünstigten Körperschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Eintrag ins Vereinsregister

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