SATZUNG
des Vereins "Freunde und Förderer des Gymnasiums Teltow"
noch Paragraph 8
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand hat die entsprechenden Wahlvorbereitungen zu treffen. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, findet anlässlich der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
Paragraph 9
Zur Aufgabe des Vorsitzenden gehört die Leitung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Vorstands. Im Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden, ggf. durch das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes vertreten.
Paragraph 10
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes nach Paragraph 3
- Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund nach Paragraph 6
- Beitragsfestsetzung und Beitragssatzung
- Verwendung der Beiträge und Spenden auf der Grundlage von Paragraph 2 der Satzung
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand oder dass der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister über die Verwendung der Mittel nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter der Beachtung von Paragraph 2 der Satzung entscheiden darf. Im Verhinderungsfalle kann der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden. Die Befugnis zur Mittelverwendung ist sowohl für die Einzelausgaben als auch für die Gesamtausgabe der Mittel im Geschäftsjahr dem Betrag nach festzulegen.