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SATZUNG
des Vereins "Freunde und Förderer des Gymnasiums Teltow"
Paragraph 4
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens am 1. März eines Jahres für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Paragraph 10 der Satzung in einer Beitragssatzung festgeschrieben und wird zum folgenden Kalenderjahr fällig.
Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Nach erfolglosem Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist ist das Mitglied am 1. März des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
Paragraph 5
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
Paragraph 6
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens 15% der Mitglieder. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.
Dem Betroffenen ist in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen. Ist das Mitglied in der Versammlung nicht anwesend, so wird ihm der Beschluss vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt gemacht.
Paragraph 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
Paragraph 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei der Beschlussfassung gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch einen dieser beiden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
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